Nicht nur Vermieter installieren vermehrt Solaranlagen zur Stromerzeugung auf ihren Dachflächen. Auch private Hausbesitzer entscheiden sich immer öfter für eine Photovoltaikanlage und die (teilweise) Einspeisung des erzeugten Stroms in das örtliche Stromnetz. Was die Wenigsten dabei wissen ist, dass sie allein dadurch steuerlich schon zum Unternehmer werden. Die gute Nachricht: Ab 2023 soll es für diese Fälle einige bürokratische Vereinfachungen und steuerliche Erleichterungen geben.
Doch von vorn: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit. Die Einkünfte werden aus der Differenz der erzielten Betriebseinnahmen (Vergütung für eingespeisten Strom zuzüglich Wert des selbst verbrauchten Stroms) und der Betriebsausgaben ermittelt. Zu diesen zählen z. B. Finanzierungskosten, Wartungsaufwendungen auch die Absetzungen für Abnutzung. Diese Einkünfte müssen dann versteuert werden, was insbesondere Besitzer kleinerer Anlagen oftmals nicht im Blick haben.
Genau für diese Fälle gibt es jedoch eine Vereinfachungsregelung. Diese besagt, dass Besitzer, die kleine Photovoltaikanlagen (insgesamt bis 10 kW) und Blockheizkraftwerke (insgesamt bis 2,5 kW) auf ihren privaten Grundstücken betreiben und den erzeugten Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur in den eigenen Wohnräumen verbrauchen, steuerlich zur sogenannten Liebhaberei optieren können. Für die Finanzverwaltung liegt dann keine Einkünfteerzielungsabsicht vor, sodass der Besitzer der Anlage keine Einnahmen versteuern muss. Allerdings kann er dann seine Kosten auch nicht steuermindernd ansetzen. Wer dies für seine vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommene Anlage jedoch noch umsetzen möchte, muss sich beeilen, denn der Antrag ist bis Ende 2022 zu stellen. Für sogenannte ausgeförderte Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2004) kann allerdings frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden.
Ab 2023 sollen dann Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW (peak), die an oder auf Einfamilienhäusern einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind, gänzlich von den Ertragsteuern befreit sein.
Gleiches soll für Photovoltaikanlagen an oder auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit einer Leistung bis zu 15 kW (peak) je Wohneinheit gelten. Die Steuerbefreiung soll auf 100 kW (peak) je Steuerpflichtigen begrenzt werden. Auch eine Gewinnermittlung soll nicht erforderlich sein.
Für Privatpersonen entfallen damit einerseits viele steuerliche Pflichten. Andererseits können sie auch nicht mehr entscheiden, ob sie zur Liebhaberei optieren oder Einkünfte erklären, um durch hohe Abschreibungen in den Anfangsjahren Verluste zu erzielen, die steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Davon gänzlich zu unterscheiden ist die Umsatzsteuer. Denn die fällt grundsätzlich bei jeglichen Einnahmen aus der Photovoltaikanlage an, wenn es da nicht wieder eine Vereinfachungsregel gäbe – die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Von dieser kann Gebrauch gemacht werden, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage aus all seinen unternehmerischen Tätigkeiten Umsätze von nicht mehr als 22.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr erzielt. In diesem Fall wird weder auf den eingespeisten noch auf den selbst genutzten Strom Umsatzsteuer erhoben.
Meist war es jedoch auch hier sinnvoll, auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren, auch wenn die Entscheidung für fünf Jahre bindend ist. Denn dann kann die Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage als Vorsteuer erstattet werden. Dadurch ergibt sich bei der Finanzierung der Anlage eine erhebliche Zinsersparnis.
Ab 2023 soll für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis 30 kW (peak) ein umsatzsteuerlicher Null-Steuersatz eingeführt werden. Für den leistenden Unternehmer bleibt dadurch der Vorsteuerabzug erhalten. Der Betreiber der Photovoltaikanlage kann aber auch mit einer Option zur Umsatzsteuer keine Vorsteuer mehr abziehen, da es ja keine Belastung mit Umsatzsteuer mehr gibt. Der Null-Steuersatz hätte allerdings den Vorteil, dass die Umsatzbesteuerung auf den eigenen Stromverbrauch ab dem Jahr 2023 entfallen würde.
Daher sollte bei neuen Bestellungen immer ein Nettopreis vereinbart werden, wenn die Lieferung erst nach dem Jahr 2022 erfolgt. Sprechen Sie Ihren Lieferanten und Installateur darauf an und sichern Sie sich mit einem vertraglichen Zusatz, dass der bisher vereinbarte Preis bei Einführung des Null-Steuersatzes reduziert wird.
Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage ist schon vor der Errichtung steuerlich vieles zu beachten, um die sich bietenden Vorteile möglichst optimal zu nutzen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie planen, mit einer Anlage Strom zu erzeugen und einzuspeisen.
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