Das tatsächliche Alter eines Straftäters hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß. Personen die das 14. Lebensjahres noch nicht vollendet haben sind strafunmündig. Hier finden in letzter Zeit auf Grund von verschiedenen „Vorfällen“ aber Diskussionen statt, das Strafmündigkeitsalter mit dem Anfang des 13. Lebensjahres beginnen zu lassen. In der DDR wurde 1952 und in der BRD 1953 das Strafmündigkeitsalter auf 14 Jahre angehoben. Und so ist es bis heute, dass man ab dem 14. Geburtstag und wenn man das 18. Lebensjahres noch nicht vollendet hat, nach dem Jugendstrafrecht beurteilt wird. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt man als Heranwachsender, hier kann Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden, und mit der Vollendung des 21. Lebensjahres gilt prinzipiell das Erwachsenenstrafrecht. Eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht fällt immer geringer aus. Sollten hier bei einem Straftäter keine „schädliche Neigungen“ mehr vorliegen, kann oft von einer Strafe kaum gesprochen werden. Der Erziehungsgedanke steht im Vordergrund.
Während bei in Deutschland geborenen Personen, von einigen wenigen Menschen, die sich etwas älter oder jünger machen wollen, abgesehen, das exakte Geburtsdatum feststeht, existieren insbesondere bei Asylbewerbern oft keine Unterlagen über deren exaktes Geburtsdatum oder es existiert nur ein Geburtsjahr, wobei die Jahre nicht immer mit unserem Kalender übereinstimmen bzw. nicht von Januar bis Dezember gehen. Oft steht dann im deutschen Dokument der 01.01. oder der 31.12. eines Jahres als Geburtsdatum und ob das Geburtsjahr stimmt, ist nicht ganz sicher. Und hier beginnt in einem Strafverfahren gegen den Asylbewerber die Krux. In Zweifelsfällen, wenn es um die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht geht, müssen dann Gutachten eingeholt werden.
In meinem Fall wurde das Gutachten zur näheren Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand und der Oberarme/Schultergelenke/Schlüsselbeine durchgeführt. Außerdem wurde ein zahnärztliches Panoramabild des Ober- und Unterkiefers gefertigt. Aus dem Röntgenbild wurde dann geschlussfolgert, dass es sich wegen verschiedener Merkmale um das Skelett eines Erwachsenen jenseits des Knochenwachstums handelt. U.a. schließt sich die Epiphysenfuge, was immer dies auch sein soll, des Oberarmknochens zwischen dem 19. und 21. Lebensjahr. Daraus und aus anderen Merkmalen kam der Gutachter zum Ergebnis, dass der Angeklagte zum Untersuchungszeitraum bereits über 21 Jahre alt war. Da diese Untersuchung aber erst zwei Jahre nach der Tat stattfand, bin ich gespannt, zu welchem Ergebnis das Gericht kommt. Ich werde bei Gelegenheit darüber berichten.
Rechtsanwalt
Frank Bergner
Wandlitz OT Basdorf
Inzwischen über 24 Jahre, 22 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.
Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Auf Barnim Aktuell werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen.