Auch wenn die Inflationsrate aktuell etwas zurückgegangen ist, reißt jeder Wocheneinkauf nach wie vor ein erhebliches Loch ins Budget. Gerade für Arbeitnehmer stellt sich daher die Frage, wie sie ihre Steuerlast minimieren können und so möglichst viel Netto vom Brutto behalten. Doch welche Steuervorteile gibt es 2023 für Arbeitnehmer überhaupt? Und wie können Werbungskosten und Freibeträge optimal genutzt werden?
Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, hat sich in 2023 auf 10.908 Euro erhöht. Für das Jahr 2024 ist bereits eine Anhebung auf 11.604 Euro beschlossen. Daneben wurde auch der Solidaritätszuschlag angepasst und fällt erst ab einer Einkommensteuer von 17.543 Euro an (bisher 16.956 Euro). Der volle Betrag von 5,5 Prozent ist in 2023 erst ab einer jährlichen Einkommensteuer von 32.619 Euro zu zahlen. Dies macht sich bereits unterjährig bei der Gehaltsabrechnung bemerkbar, sodass sich hier viele Arbeitnehmer bereits in den beiden ersten Monaten des Jahres über ein höheres Netto freuen konnten. Darüber hinaus hat sich in 2023 auch der Arbeitnehmerpauschbetrag geringfügig erhöht. Arbeitnehmern wird somit, wenn sie keine höheren Kosten nachweisen, ein pauschaler Betrag von 1.230 Euro gewährt, der als Werbungskosten die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mindert.
Häusliches Arbeitszimmer und Homeofficepauschale
In immer mehr Unternehmen hat sich das Arbeiten von zu Hause aus etabliert. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die Kosten für Miete bzw. bei Wohneigentum die Gebäudeabschreibung sowie Aufwendungen für Gas, Wasser, Strom und Haushaltsversicherung, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sind die Voraussetzungen für den Abzug des Arbeitszimmers erfüllt, besteht ab dem Jahr 2023 ein Wahlrecht, die anteiligen tatsächlichen Kosten oder die neu geschaffene Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend zu machen. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Jahrespauschale um 1/12 zu kürzen. Bei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ist der Betrag aufzuteilen. Oft wird aber einfach nur eine Arbeitsecke eingerichtet. Ein Abzug der tatsächlichen Mietaufwendungen ist dann nicht zulässig. Jedoch dürfen mit der ab 2023 reformierten Tagespauschale für jeden Arbeitstag, an dem ein Steuerpflichtiger seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und nicht die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, 6 Euro pauschal als Werbungskosten abgezogen werden, maximal für 210 Arbeitstage. In Summe sind also bis zu 1.260 Euro abziehbar. Bei verschiedenen Tätigkeiten sind die Tagespauschale und der Höchstbetrag ebenfalls aufzuteilen.
Familie und Kinder
Nicht nur das Kindergeld wurde 2023 einheitlich für alle Kinder auf 250 Euro pro Monat angehoben. Auch der Kinderfreibetrag ist auf 3.012 Euro je Elternteil gestiegen, während der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes mit 1.464 Euro je Elternteil unverändert geblieben ist. Dafür wurde jedoch der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Dieser Betrag kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Und auch an Alleinerziehende wurde gedacht. Der Entlastungsbetrag beträgt für sie 4.260 Euro statt vormals 4.008 Euro.
Tipp 1: Wählen Sie die richtige Steuerklasse
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten prüfen, ob die gewählten Steuerklassen noch richtig sind. Gab es beispielsweise eine Lohnerhöhung oder arbeitet ein Partner nur noch in Teilzeit oder in Kurzarbeit, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll ein. So sollte statt der Steuerklassenkombination IV/IV die Kombination III/V beantragt werden, wenn beide Ehe-/Lebenspartner unterschiedlich viel verdienen. Dadurch lassen sich zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden und die zu viel gezahlte Einkommensteuer wird nicht erst bei der nächsten Steuererklärung erstattet. Aber auch bei Familien, die Nachwuchs planen, kann ein Steuerklassenwechsel sinnvoll sein, denn die Steuerklasse spielt eine wichtige Rolle für die Höhe des Elterngelds. Übrigens: Seit 2020 ist ein Steuerklassenwechsel auch mehrmals im Kalenderjahr möglich.
Tipp 2: Prüfen Sie einen Lohnsteuerermäßigungsantrag
Arbeitnehmer, die täglich einen weiten Weg zur Arbeit haben oder einen doppelten Haushalt führen, können ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen und sich dafür sogar beim Finanzamt einen Werbungskostenfreibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und es bleibt mehr netto im Portemonnaie. Die Anträge können unterjährig bis spätestens 30. November des laufenden Jahres gestellt werden. Wichtig: Sofern sich die Verhältnisse jedoch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern, muss das Finanzamt umgehend informiert und der Freibetrag geändert werden.
Tipp 3: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach der Inflationsausgleichsprämie
Bis zu 3.000 Euro können Arbeitnehmer zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 von ihrem Arbeitgeber erhalten – und das komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Urlaubsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.
Tipp 4: Machen Sie eine Steuererklärung
Auch wenn es natürlich immer auf den Einzelfall ankommt: Die durchschnittliche Steuerrückerstattung liegt bei etwa 1.000 Euro. Verschenken Sie daher nicht die Chance auf bares Geld vom Fiskus. Grundsätzlich endet die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2022 am 31. Juli 2023. Diese Frist wurde bis zum 30. September 2023 verlängert. Wer einen Steuerberater beauftragt hat, kann sich sogar bis Ende Juli 2024 (statt Ende Februar 2024) Zeit lassen.
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