Nichts ist in Deutschland so sicher wie Steueränderungen und das in der Regel in Form eines sogenannten Jahressteuergesetzes und diverser flankierender Nebengesetzesvorhaben. Somit ist es nicht überraschend, dass auch die Ampelparteien auf den letzten Metern ihrer Amtszeit einiges auf den Weg gebracht haben, so beispielsweise das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG), das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) sowie das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. Ganz schön viel auf einmal.
Am Ziel angekommen ist bis zum Redaktionsschluss dieses Artikels allerdings bislang nur ein Gesetzesvorhaben. Durch das verabschiedete BEG IV können sich selbständige Steuerpflichtige, egal ob gewerblich oder freiberuflich, über eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von bisher zehn auf dann acht Jahre freuen. Für bilanzierende Unternehmen hat das allerdings den Nachteil, dass sie auch ihre Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen entsprechend nach unten hin anpassen müssen, wodurch sich ein gewisser Auflösungsertrag ergibt, der zu versteuern ist. Zudem sollte immer genau geschaut werden, ob bestimmte Belege tatsächlich schon vernichtet werden können oder unter Umständen sogar mehr als 10 Jahre aufzubewahren sind.
Außerdem sind im BEG IV weitere kleinere Änderungen enthalten, wie die Anhebung der Grenzen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Monats-/Quartalsanmeldungen auf 9.000 Euro ab 2025 (derzeit 7.500 Euro) oder die Anhebung der Wertgrenze für die Differenzbesteuerung für Gegenstände auf 750 Euro ab 2025 (derzeit 500 Euro). Außerdem wird die Bagatellgrenze für die Künstlersozialabgabe von bisher 450 Euro auf 700 Euro im Jahr 2025 und auf 1.000 Euro im Jahr 2026 angehoben.
Zwei weitere Gesetze befinden sich auf der Zielgeraden. Sie haben am 16. Oktober 2024 zumindest schon den Bundestag passiert. Nur der Bundesrat muss noch zustimmen (vermutlich in seiner Sitzung am 22. November 2024).
Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 werden alle Steuerpflichtigen aufgrund einer Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages rückwirkend für das Jahr 2024 moderat um ein paar Euro entlastet. Arbeitnehmer sollten dies bereits in ihrer Lohnabrechnung für Dezember 2024 bemerken.
Mit dem JStG 2024 ergeben sich dann auch die größten Neuerungen. So sind die folgenden Maßnahmen geplant:
- umfassende Modernisierung der Kleinunternehmerregelung ab 2025
- Dabei wird auch die maßgebliche Umsatzgrenze auf 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) bzw. 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) angehoben. Für Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet wird eine separate Regelung eingeführt.
- der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs soll (erst) ab 2028 davon abhängig sein, ob der leistende Unternehmer Soll- oder Ist-Versteuerer ist
- Ausdehnung der Steuerschuld bei unberechtigtem Steuerausweis auf Gutschriftenfälle
- Änderungen bei der aufgeschobenen Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
- unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen zwischen Schwesterpersonengesellschaften
- erneute Anpassung der Formulierung für die Anwendung des Umsatzschlüssels
- keine weitere Anwendung der Differenzbesteuerung ab 2025 auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterliegt
- Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen
Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets ist hingegen vom Tisch. Auch die ursprünglich geplanten Änderungen bei der Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht wurden aufgrund massiver Kritik nicht umgesetzt. Hier bleibt es im Grunde beim bekannten Bescheinigungsverfahren. Auch die Steuerfreiheit im Sport bleibt unangetastet.
Das SteFeG hinkt noch etwas hinterher; jedenfalls lag bis zum Redaktionsschluss dieses Artikels noch keine abschließende Empfehlung des Vermittlungsausschusses vor. Hier sollen die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
- erneute Anpassung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages sowie des Kindergeldes ab 2025
- Änderung der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern und Anpassung der sogenannten Poolabschreibung ab 2025
- Erhöhung der degressiven Abschreibung von 20 Prozent auf 25 Prozent (bzw. vom Zweifachen auf das Zweieinhalbfache) im Zeitraum 2025 bis 2028.
- Einführung einer neuen Sonderabschreibung für neu zugelassene, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge sowie Anhebung der Höchstgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung rückwirkend ab Juli 2024 von bisher 70.000 Euro auf 95.000 Euro
- Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren ab 2029
Wir werden Sie über alle beschlossenen Gesetzesänderungen selbstverständlich weiterhin an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
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