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Barnim Aktuell » Ratgeber » Corona-Überbrückungshilfe II

Corona-Überbrückungshilfe II

Bis zu 200.000 Euro Zuschüsse für Unternehmer möglich

  • 30. November 2020
  • in Kategorie: Ratgeber
Steuern
In Steuerthemen kommt es auf Genauigkeit an. Foto: Towfiqu barbhuiya
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Die aktuelle Situation zwingt auch den Staat zum Handeln und so sind die staatlichen Corona-Hilfen mittlerweile in die zweite Verlängerung gegangen. Nach der Corona-Soforthilfe und der Überbrückungshilfe I können kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, seit 21. Oktober 2020 und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Überbrückungshilfe II (für September bis Dezember) stellen.

Wie bereits bei der Überbrückungshilfe I kann der Antrag nur über einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer Online über eine zentrale Antragsplattform gestellt werden. Gegenüber dem Vorgängerprogramm sind nun jedoch die Antragsvoraussetzungen abgesenkt worden. 

Antragsvoraussetzungen wurden vereinfacht

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die seit dem 31. Oktober 2019 dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Voraussetzung ist, dass sie in mindestens zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zu verzeichnen haben oder die Umsätze in den Monaten April bis August 2020 im Durchschnitt um mindestens 30 % gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen sind. Für die Überbrückungshilfe I war 
grundsätzlich ein Umsatzeinbruch 
von 60 % erforderlich. 

Ob tatsächlich Überbrückungshilfe gezahlt wird und wieviel, hängt von den erzielten Umsätzen in den Fördermonaten September bis Dezember 2020 und den im jeweiligen Monat anfallenden Fixkosten ab. Dabei reicht bereits ein (prognostizierter) Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in jedem einzelnen der vier Fördermonate September bis Dezember 2020 im Vergleich zu den Monaten September bis Dezember 2019 aus, um Überbrückungshilfe II zu erhalten. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe II gezahlt. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. April und 31. Oktober 2019 gegründet wurden, gelten Sonderregelungen. Erfolgte die Unternehmensgründung erst nach dem 31. Oktober 2019, so kann leider kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden. Dabei gilt jedoch eine Unternehmensfortführung im Rahmen eines Unternehmenskaufs, einer Schenkung oder auch Umwandlung nicht als Neugründung. 

Hinweis: Sind nach dem 31.Oktober 2019 gegründete Unternehmen vom Teil-Lockdown im November 2020 betroffen, können sie aber möglicherweise von der außerordentlichen Wirtschaftshilfe profitieren.

Die Überbrückungshilfe II erstattet einen Anteil in Höhe von
•    90 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr 70 %,
•    60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
•    40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 %
Bis zu 200.000 Euro Überbrückungshilfe II
Der Zuschuss beträgt maximal 50.000 Euro pro Monat, insgesamt also maximal 200.000 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Soloselbständiger oder ein Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente per 29. Februar 2020) den Antrag stellt. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis fünf bzw. 10 Beschäftigte wurde gestrichen. 

Rück- aber auch Nachzahlungen bei Schlussabrechnung möglich

Nach der Antragstellung und Auszahlung des Zuschusses gibt es auch bei der Überbrückungshilfe II eine Schlussabrechnung, in welcher der Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich erzielte Umsatz und die tatsächlich entstandenen Fixkosten im jeweiligen Fördermonat nachzuweisen sind. Neu ist, dass es bei der Schlussabrechnung auch zu Nachzahlungen kommen kann, wenn in den Fördermonaten tatsächlich geringere Umsätze erzielt wurden oder höhere Fixkosten angefallen sind. 

Tipp
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31.01.2021. Es ist geplant, dass diese als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden soll. Wir prüfen, ob Sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und übernehmen die Antragstellung sowie Schlussabrechnung. Sprechen Sie uns an! 


Steuerberater Björn Darge

Mein Team und ich beraten Unternehmer, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Unternehmensgrößen und unterstützen sie bei ihrer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung. 

Dabei begleiten wir unsere Mandanten von der Firmengründung über die Expansion bis zu dem Verkauf oder einer Nachfolgeregelung. Ob Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerprognosen: Auf unsere hohe Beratungsqualität können Sie sich verlassen. 

Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.

Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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