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Barnim Aktuell » Ratgeber » Der „Kampf“ um den Pflichtteil

Der „Kampf“ um den Pflichtteil

Die Auskunftspflicht der Erben
  • 02. Januar 2023
  • In Ratgeber
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Foto: Maarten van den Heuvel/unsplash
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In meiner anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Erbrechts nehme ich verstärkt Mandate an, bei denen es um Pflichtteilsansprüche geht. Pflichtteilsberechtigte machen Auskunftsansprüche geltend und Erben müssen Auskunft geben sowie anschließend Zahlungen leisten.

Nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können Abkömmlinge des Verstorbenen (Erblasser), sofern sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht dann in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist damit ein Anspruch in Geld. Das gleiche Recht auf den Pflichtteil steht auch dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn er von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Im Einzelfall können auch die Eltern des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben.

Nicht sehr selten setzt der Erblasser allein oder gemeinsam mit seiner Ehefrau, hier oft in der Form eines „Berliner Testaments“, nur bestimmte Kinder, die Gründe sind sehr unterschiedlich, zu seinen Erben ein. Das deutsche Recht möchte, dass z.B. Kinder aber trotzdem einen Pflichtteilsanspruch haben. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. An einem konkreten Beispiel erklärt bedeutet dies, Herr X., der nicht verheiratet ist, hinterlässt drei Kinder und ein Vermögen von 150.000 EUR. Testamentarisch hat er festgelegt, dass ihn Kind 1 allein beerben soll. Gesetzlich würde jedes Kind 1/3 und damit 50.000 EUR erben. Durch das Testament erhält Kind 1 nun aber 100.000 EUR und die Kinder 2 und 3 einen Pflichtteil von jeweils 25.000 EUR (der Hälfte des gesetzlichen Erbteils von 50.000 EUR).

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Um aber die Höhe der eigenen Ansprüche feststellen zu können, haben die enterbten (auf den Pflichtteil gesetzten) Kinder 2 und 3 einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Erben, also das Kind 1. Das Kind 1 muss auf Verlangen der Geschwister (Kinder 2 und 3) über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen. Die Pflichtteilsberechtigten Kinder 2 und 3 können vom Kind 1 verlangen, dass sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses über die Nachlassgegenstände zugezogen werden und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Dies kann auch dazu führen, dass auf Kosten des Nachlasses ein Gutachten bzgl. des Wertes einzelner Nachlassgegenstände, z.B. einer Immobilie, angefertigt wird.

Sofern Sie Pflichtteilsberechtigter sind oder als Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft geben müssen, sollten Sie sich nicht scheuen, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.


Rechtsanwalt Frank Bergner

Inzwischen über 22 Jahre, 20 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.

Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.

In den  Ausgaben des Heidekraut Journal werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen. 

Von: Rechtsanwalt Frank Bergner, Wandlitz OT Basdorf
Tags: Frank BergnerRecht

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