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Barnim Aktuell » Ratgeber » Leasingsonderzahlungen: Aus für das beliebte Gestaltungsmodell

Leasingsonderzahlungen: Aus für das beliebte Gestaltungsmodell

  • 29. September 2022
  • In Ratgeber

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Steuern
In Steuerthemen kommt es auf Genauigkeit an. Foto: Towfiqu barbhuiya
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Als Selbständiger kann man faktisch alles von der Steuer absetzen, ist die landläufige Meinung. Besonders bei Thema Auto wird es immer wieder interessant, denn hier geht es um etwas größere Summen. Allerdings darf die Privatnutzung den Gewinn nicht mindern. Um dies auszugleichen, ist der Entnahmewert zu versteuern, am einfachsten mit der sogenannten 1-Prozent Methode. 

Bei Leasingfahrzeugen gab es bis vor kurzem jedoch eine findige Idee bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz und die ging so: Eine Leasingsonderzahlung war gewöhnlich bereits im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Daher konnten durch eine besonders hohe Leasingsonderzahlung zu Vertragsbeginn die Leasingrate und somit die laufenden Kosten möglichst geringgehalten werden. Ziel war es dabei, möglichst schnell und oft in die sogenannte Kostendeckelung zu laufen, um so die Versteuerung der Privatnutzung möglichst gering zu halten. 

Was lange währte, wurde am Ende nun doch nicht gut, sondern vom Bundesfinanzhof unlängst unterbunden. Denn eine Leasingsonderzahlung muss seit aktuellen Urteilen aus Mai 2022 auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz für Zwecke die Kostendeckelung sowie für die Vorteilsermittlung nach der Fahrtenbuchmethode immer auf die Grundmietzeit des Leasingvertrags verteilt werden. Somit können sich nunmehr grundsätzlich keine steuerlichen Vorteile aus einer möglichst hohen Leasingsonderzahlung mit entsprechend geringeren Leasingraten ergeben. Doch der Reihe nach:

Kostendeckelung: Was genau ist das?

Bei der Kostendeckelung handelt es sich um eine Begrenzung der pauschalen 1-Prozent-Methode. Nach der 1-Prozent-Methode wird pauschal für jeden Monat der privaten Nutzungsmöglichkeit eines zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzten Fahrzeugs 1 Prozent des (auf hundert Euro abgerundeten) Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung als Entnahmewert angesetzt. Hinzu kommen 0,03-Prozent dieses abgerundeten Listenpreises für die Abgeltung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte.

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Sofern die Gesamtkosten des Fahrzeugs im Jahr der Nutzung allerdings nachweislich geringer ausfallen, als der pauschale Nutzungswert aus der 1-Prozent-Methode, würde die 1-Prozent-Methode zu einer Überkompensation des Betriebsausgabenabzugs und damit sogar zum Nachteil des Steuerpflichtigen führen. Daher wird der Entnahmewert auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Im Ergebnis hat sich das Fahrzeug dann aber auch insgesamt steuerlich nicht ausgewirkt.

Gestaltungsmodell: Hohe Leasingsonderzahlung – geringe Versteuerung der Privatnutzung

Die bisherige Gestaltung sah nun vor, die Kostendeckelung in einen echten Vorteil umzumünzen. Denn der Aufwand aus der Einmalzahlung einer Leasingrate konnte bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung sofort als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Zahlung für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet wurde, was bei einer Grundmietzeit von drei Jahren für Leasingfahrzeuge regelmäßig der Fall war.

Wurde eine hohe Leasingsonderzahlung für ein Leasingfahrzeug, das erst im Januar des Folgejahres ausgeliefert wurde, noch im Dezember des Vorjahres gezahlt, konnte die Leasingsonderzahlung im Ergebnis komplett als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, ohne dass eine Korrektur durch die 1-Prozent-Methode in den Folgejahren erfolgen musste. Denn in den Folgejahren wäre die 1-Prozent-Methode aufgrund der geringen monatlichen Leasingraten regelmäßig in die Kostendeckelung gelaufen, sodass der private Nutzungsanteil für das Fahrzeug dann entsprechend geringer ausgefallen wäre. Somit konnte die Privatnutzung in vielen Fällen zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil führen.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Durch die neuen BFH-Urteile wurde nun jedoch klargestellt, dass die Leasingsonderzahlung auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung für die Kostendeckelung auf die Grundmietzeit zu verteilen ist. Das bedeutet in der Regel, dass pro Monat 1/36 der Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Schattenrechnung bei der Gesamtkostendeckelung zu berücksichtigen ist. In den einzelnen Jahren kann es dadurch sogar dazu kommen, dass der private Nutzungsanteil höher ausfällt, als die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Jahres. Es bleibt aber dabei, dass es dadurch insgesamt nicht zu einer höheren Privatnutzung über die Jahre kommen kann. Im schlimmsten Fall hat sich das Fahrzeug aber dennoch steuerlich nicht ausgewirkt.


Steuerberater Björn Darge

Mein Team und ich beraten Unternehmer, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Unternehmensgrößen und unterstützen sie bei ihrer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung. 

Dabei begleiten wir unsere Mandanten von der Firmengründung über die Expansion bis zu dem Verkauf oder einer Nachfolgeregelung. Ob Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerprognosen: Auf unsere hohe Beratungsqualität können Sie sich verlassen. 

Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.

Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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