Die Inflationsrate im Monat September lag mit 10 Prozent auf Rekordniveau und hat somit die höchste Teuerungsrate seit 1951 erreicht. Die Preiserhöhungen ziehen sich durch alle Bereiche und treffen daher Unternehmer wie auch Privatpersonen empfindlich. Normale Lohnsteigerungen können dies kaum kompensieren, insbesondere da von jedem zusätzlichen Euro meist nur die Hälfte tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt. Anders sieht es aus, wenn Vergütungen ohne Abzüge vereinnahmt werden können, wie es beispielsweise bei der Corona-Prämie der Fall war.
Hier hat die Bundesregierung angesetzt und eine weitere Prämie auf den Weg gebracht: die Inflationsausgleichsprämie.
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nunmehr erneut einen Geldbetrag steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen, doch diesmal sind es sogar bis zu 3.000 Euro.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Inflationsausgleichsprämie brutto für netto vereinnahmen können. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass keine Lohnnebenkosten anfallen, also insbesondere kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung zu zahlen ist.
Begünstigt sind alle Bar- und Sachleistungen, die zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gewährt werden. Analog zur Corona-Prämie können die maximal 3.000 Euro dabei in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.
Daneben gibt es auch keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Damit kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an geringfügig beschäftigte Mini-Jobber oder an Teilzeitbeschäftigte steuerfrei gezahlt werden. Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die Inflationsausgleichsprämie auch nicht als Einkommen angerechnet.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Wenn die Zusätzlichkeitskriterien verletzt werden, sind die Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen und anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Das kann Arbeitgeber finanziell stark belasten, da Verstöße meist erst nach Monaten bemerkt werden und Arbeitgeber dann den Arbeitnehmeranteil nicht mehr vom Arbeitnehmer nachfordern können, sondern die kompletten Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen haben.
Falle 1: Ein Arbeitgeber zahlt für drei Monate 1.000 Euro des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts brutto für netto als steuer- und sozialversicherungsfreie „Inflationsausgleichsprämie“.
Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Es handelt sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Falle 2: Eine Arbeitgeberin hat bereits eine Lohnerhöhung ab Oktober 2022 zugesagt. Statt der vereinbarten Erhöhung zahlt die Arbeitgeberin zunächst in mehreren Teilbeträgen die „Inflationsausgleichsprämie“.
Die Arbeitgeberin verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, die Inflationsausgleichsprämie kann nicht anstelle der Lohnerhöhung, sondern nur zusätzlich zu dieser gewährt werden.
Falle 3: Ein Arbeitgeber zahlt ab November 2022 für 26 Monate zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt 100 Euro als steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie. Nach den 26 Monaten wird das Bruttoarbeitsentgelt um monatlich 100 Euro erhöht.
Der Arbeitgeber verstößt gegen das Zusätzlichkeitserfordernis, weil der Arbeitslohn nach Wegfall der (zusätzlichen) Leistung erhöht wird.
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