Für die wirtschaftlichen Folgen gewährt der Bund Beihilfen. Unternehmen, die ihren Betrieb bereits seit November bzw. spätestens zum 1. Dezember 2020 schließen mussten, können Dezemberhilfe in Höhe von 75 % des Vorjahresumsatzes für Dezember als Kostenpauschale erhalten. Davon ausgeschlossen sind jedoch alle Unternehmen und Selbständigen, die erst Mitte Dezember ihr Unternehmen aufgrund von staatlichen Corona-Verordnungen schließen mussten (beispielsweise Einzelhändler und Friseure). Sie können wie auch alle anderen Betriebe im Rahmen der Überbrückungshilfe II einen Zuschuss in Höhe von 40 % bis maximal 90 % der förderfähigen Fixkosten (wie z. B. Miete) erhalten. Auf den Monat bezogen ist der Zuschuss einerseits auf maximal 50.000 Euro begrenzt und andererseits auf 70 % des steuerlichen Verlustes. Kleinere Unternehmen mit bis zu 50 Vollzeitäquivalenten können sogar bis zu 90 % des steuerlichen Verlustes als Zuschuss erhalten. Letzteres kann sich in vielen Fällen jedoch als Bumerang herausstellen. Denn obwohl im Einzelfall möglicherweise zwar ein Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 30 % im Dezember vorliegt, ist es möglich, dass die Fixkosten mangels eines ausreichenden Verlustes dennoch nicht oder nicht in voller Höhe gefördert werden können.
Von der Überbrückungshilfe II ist die Dezemberhilfe zu unterscheiden. Sie wird auf Antrag Unternehmen gewährt, die direkt, indirekt oder mittelbar vom Lockdown betroffen sind. Dabei gelten als „direkt betroffen“ alle Betriebe, die aufgrund staatlicher Anordnungen bereits ab 1. Dezember 2020 ihren Betrieb schließen mussten. Indirekt betroffen und damit antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Jahr 2019 mindestens 80 % ihres Jahresumsatzes mit direkt betroffenen Geschäftspartnern erzielten. So ist die Wäscherei, die mit der Reinigung von Hotel- und Gaststättenwäsche mehr als 80 % ihres Jahresumsatzes erbringt, indirekt betroffen. Indirekt betroffen können auch Unternehmen sein, deren Geschäftspartner oder auch Privatkunde selbst nicht betroffen ist, die wirtschaftlichen Aktivitäten mit diesen Kunden durch das betroffene Unternehmen aber nicht mehr realisiert werden können (z. B. Cateringunternehmen, welches regelmäßig größere private Feiern oder betriebliche Fortbildungsveranstaltungen kulinarisch ausstattet). Aber auch mittelbar über Dritte betroffene Unternehmen können einen Antrag stellen, wenn sie zwei Umsatzgrenzen erfüllen. Einerseits müssen mindestens 80 % des Jahresumsatzes in 2019 mit Unternehmen und Kunden erwirtschaftet worden sein, die aktuell direkt oder indirekt vom Lockdown betroffen sind und zudem muss dies auch für den Vergleichsmonat Dezember 2020 gelten.
Ist die Betroffenheit positiv entschieden, können 75 % des Vorjahresumsatzes erstattet werden. Da es sich jedoch um einen pauschalen Kostenersatz handelt, werden sonstige Einnahmen, wie Versicherungsleistungen und das Kurzarbeitergeld, die für denselben Zeitraum – Dezember 2020 – gewährt werden, angerechnet. Auch die Überbrückungshilfe II, die für Dezember bereits beantragt wurde, wird angerechnet.
Ein Antrag auf Dezemberhilfe und/oder Überbrückungshilfe II kann nur mit Unterstützung durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Bei der Dezemberhilfe gibt für Soloselbständige, die maximal 5.000 Euro Dezemberhilfe beanspruchen können, eine Ausnahme. Haben sie keinen Antrag auf Überbrückungshilfe I oder II gestellt, dürfen Soloselbständige über den zertifizierten Elster-Zugang einen Direktantrag für sich selbst stellen. Die Antragsfrist für die Dezemberhilfe endet am 30. April 2021. Einen Monat früher, am 31. März 2021, endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II. Doch auch wenn diese Fristen vom Steuerberater im Interesse seiner Mandanten nicht ausgeschöpft werden, ist es ein weiter Weg vom Antrag bis zum Zahlungseingang auf dem Bankkonto des Mandanten. Während die Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Summe, maximal 50.000 Euro, nach diversen Plausibilitätsprüfungen durch das Portal automatisiert erfolgt, werden die Anträge danach an die jeweilige Bewilligungsstelle des Landes weitergeleitet und unterliegen dort weiteren Prüfungen. Leider lässt sich diese gefühlte, unendliche lange Bearbeitungsdauer seitens der antragstellenden Steuerberater nicht beeinflussen.
Besonders Unternehmen, die in den Monaten November und Dezember 2020 Umsatzrückgänge verzeichneten, aber mangels Zugangsberechtigung keine Anträge auf Überbrückungshilfe II oder November-/Dezemberhilfe stellen können, dürfen auf die Überbrückungshilfe III hoffen. Diese Beihilfe umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Als Zugangsvoraussetzung reicht es hier aus, wenn der Umsatzrückgang zum jeweiligen Vorjahresmonat mindestens 30 % beträgt. Eine Beantragung durch Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer soll ab Ende Januar 2021 möglich sein.
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