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Barnim Aktuell » Ratgeber » Erbrecht – Das Testament

Erbrecht – Das Testament

Mein persönlicher Umgang mit anonymen Schreiben
  • 27. Januar 2021
  • Ratgeber
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Foto: Maarten van den Heuvel/unsplash
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In meiner anwaltlichen Praxis haben sich in den letzten Jahren die Fälle mit nicht eindeutig formulierten Testamenten gehäuft. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass es zuerst Streit zwischen den Erben, aber auch auf den Pflichtteil gesetzten Personen geben kann. Im schlimmsten Fall treffen sich dann alle Beteiligten vor Gericht wieder. Eine derartige gerichtliche Auseinandersetzung kann dann lange dauern und viel kosten. Dies kann nicht im Interesse der Erben, die oft einer Familie angehören, aber auch des Erblassers sein.

In Einzelfällen kommt es bei der Errichtung des Testaments auch zu sogenannten Formfehlern. Ein Testament kann handschriftlich oder notariell errichtet werden. Handschriftlich heißt dann auch, dass das ganze Testament vom Erblasser von Hand geschrieben wird. Eine Ausnahme ist das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten. Hier schreibt einer der Ehegatten den ganzen Text nieder. Am Ende muss das Testament zwingend unterschrieben werden. Dabei sollten Sie möglichst mit vollen Vor- und Familiennamen unterschreiben (§ 2247 Abs. 3 BGB). In einem meiner Fälle musste hier vor Jahren einmal der Stiefvater zugeben, dass er seiner verstorbenen Frau wohl beim Unterschreiben des gemeinschaftlichen Testaments „die Hand geführt“ hatte. Das Testament war unwirksam. Mein Mandant war daher nicht nur Pflichtteilsberechtigter, er war Erbe und „erbte“ damit das Doppelte. Darüber hinaus sollten Sie, auch wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist, Ihr Testament mit Ort und Datum versehen. So können erst gar nicht Zweifel aufkommen, welches Testament wirklich den letzten Willen beinhaltet, falls ein weiteres Testament auftaucht.

Der Aufbewahrungsort für das eigenhändig geschriebene Testament ist nicht festgelegt. Wichtig ist nur einen Ort zu wählen, an dem es die Hinterbliebenen auch leicht finden können. Sollte Sie als Erblasser aber befürchten, dass Ihr Testament, aus welchem Grund auch immer, verschwinden könnte, empfiehlt sich die amtliche Verwahrung. So können Sie Ihr Testament beim Amtsgericht hinterlegen. Als Nachweis erhalten Sie dann einen Hinterlegungsschein.
Wenn jemand ein Testament in Besitz hat, muss er es ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Tod des Erblassers erfahren hat, unverzüglich an das Nachlassgericht herausgeben.
Bei der Errichtung eines Testaments können Sie die Unterstützung eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Selbst wenn Sie Ihr Testament allein handschriftlich verfasst haben, sollten Sie dieses von einem Rechtskundigen überprüfen lassen, damit das Testament nicht unter Umständen unwirksam ist und die gesetzliche Erbfolge eintritt.


Rechtsanwalt Frank Bergner

Inzwischen über 22 Jahre, 20 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.

Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.

In den  Ausgaben des Heidekraut Journal werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen. 

Von: Rechtsanwalt Frank Bergner, Wandlitz OT Basdorf
Tags: Frank BergnerRecht

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