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Höhere Beträge beim Investitionsabzugsbetrag geplant

28. Oktober 2020
in Ratgeber
Lesezeit:5 Minuten
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Steuern

In Steuerthemen kommt es auf Genauigkeit an. Foto: Towfiqu barbhuiya

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Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben werden steuerlich durch den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) gefördert. Der ein oder andere Unternehmer hat diesen sicherlich schon einmal für die Ausstattung seines Unternehmens in Anspruch genommen. Beim IAB können bis zu 40 Prozent der geplanten Anschaffungskosten bereits drei Jahre vor der Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die insgesamt gebildeten IAB dürfen dabei 200.000 Euro nicht übersteigen. Die dadurch gesparten Steuern können direkt für die Finanzierung des Wirtschaftsgutes aufgewendet werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 plant der Gesetzgeber nunmehr umfangreiche Neuerungen, die sogar bereits ab diesem Jahr gelten sollen. 

Höherer Investitionsabzugsbetrag 

Ein IAB kann künftig in Höhe von bis zu 50 Prozent statt bisher 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden. Bei Freiberuflern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft beträgt der Steuereffekt im Spitzensteuersatz dann ca. 21 Prozent (bisher 18 Prozent) der Netto-Anschaffungskosten. Begünstigt sind Investitionen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Der IAB ist zwar wieder aufzulösen, sobald die geplante Anschaffung abgeschlossen und das Wirtschaftsgut in Betrieb genommen wurde. Allerdings muss dies nicht erfolgswirksam geschehen, denn der IAB kann einfach mit den Anschaffungskosten verrechnet werden, sodass sich das künftige Abschreibungsvolumen für die Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) mindert. Von den verbleibenden Anschaffungskosten können dann zusätzlich noch einmal Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent geltend gemacht werden.

Hinweis

Wird die geplante Investition nicht innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr der ursprünglichen Bildung des IAB durchgeführt, ist der IAB rückwirkend für das Jahr der Bildung gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Gewinnerhöhung wird zudem grundsätzlich mit 6 Prozent p.a. verzinst. Wegen der wirtschaftlichen Corona-Folgen müssen in 2017 gebildete IAB jedoch erst 2021 aufgelöst werden.

Einheitliche Fördervoraussetzungen 

Bilanzierende Unternehmen dürfen einen IAB bisher nur bilden, wenn das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der IAB gebildet wird, 235.000 Euro und bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert 125.000 Euro nicht übersteigt. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, darf dieser 100.000 Euro nicht übersteigen. Künftig soll für alle Einkunftsarten nur noch eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro gelten. Verbände und Politiker regen an, die Gewinngrenze sogar auf 200.000 bis 250.000 Euro zu erhöhen.

Wirtschaftsgüter müssen überwiegend betrieblich genutzt werden

Begünstigt sind nur Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent im Unternehmen genutzt werden. Für Fahrzeuge, die der Unternehmer auch privat nutzt bedeutet dies, dass zwingend ein Fahrtenbuch geführt werden muss. Hier sah die erste Entwurfsfassung des Jahressteuergesetzes (Referentenentwurf) eine Erleichterung vor. Es sollte künftig ausreichen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Da auch die Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 Prozent-Regelung voraussetzt, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, könnte durch eine solche Regelung ein IAB künftig selbst dann gebildet werden, wenn der private Nutzungsanteil mit der pauschalen 1-Prozent-Methode ermittelt wird. Der aktuell dem Bundestag und Bundesrat vorliegende Entwurf enthält diese Regelung leider nicht mehr. Es bleibt daher abzuwarten, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren am Erfordernis der ausschließlich bzw. mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung festgehalten wird. Eine schädliche betriebsfremde Nutzung liegt dabei nicht nur bei einer Privatnutzung, sondern auch bei einer Verwendung in einem anderen Betrieb des Unternehmers vor. Der Gesetzentwurf sieht allerdings auch vor, dass ein IAB auch gebildet werden darf, wenn die Wirtschaftsgüter vermietet werden.

Anmerkung

Die neuen Regelungen sollen bereits für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

Bei allen Fragen rund um den Investitionsabzugsbetrag unterstützen wir Sie gern. Sprechen Sie uns an! 

Steuerberater Björn Darge
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Steuerberatungsgesellschaft in Bernau


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Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.

Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuern

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