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Barnim Aktuell » Ratgeber » Vermögensübertragung auf die nächste Generation:

Vermögensübertragung auf die nächste Generation:

Erbschaftsteuerbefreiung – Selbstnutzung eines Familienheims
  • 02. Juni 2023
  • In Ratgeber
Steuern
In Steuerthemen kommt es auf Genauigkeit an. Foto: Towfiqu barbhuiya
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Laut Statistischem Bundesamt wurden allein im Jahr 2021 knapp 24 Milliarden Euro Grundvermögen durch Erbschaft übertragen. Dazu kamen rund 14 Milliarden Euro Grundvermögen durch Schenkung. Eine erhebliche Summe und aus Sicht des Fiskus natürlich völlig verständlich, daran partizipieren zu wollen. Anders natürlich für die Erben oder auch Beschenkten. Denn gerade bei der Übertragung von Grundvermögen stehen diese nicht selten vor dem Problem, wie sie denn die festgesetzte Erbschaft- oder Schenkungsteuer aufbringen sollen, insbesondere, wenn neben dem Betongold keine weiteren liquiden Mittel vorhanden sind. Zwar gibt es persönliche und sachliche Steuerfreibeträge, doch die reichen bei den aktuellen Immobilienwerten oftmals trotzdem nicht aus. Eine kleine Erleichterung gibt es zwar, denn die Freibeträge können alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden. Damit kann auch größeres Vermögen in mehreren Teilschritten schenkungsteuerfrei übertragen werden, vorausgesetzt, man hat die Zeit zum planvollen Handeln.

Ehe-/Lebenspartner absichern
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können den weniger vermögenden Partner absichern, indem sie ihr Familienheim steuerfrei verschenken. Dabei hat weder die Größe der Immobilie noch ihr Verkehrswert Einfluss auf die Steuerfreiheit. Ausnahme: Die Zuwendung von Wochenend- oder Ferienhäusern ist nicht begünstigt, da sie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden.
Kindern hingegen kann ein Familienheim nicht steuerfrei geschenkt, sondern nur steuerfrei vererbt werden.

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Unabhängig davon, ob die Übertragung auf den Ehe- oder Lebenspartner oder aber den eigenen Nachwuchs erfolgt: Steuerfrei ist sie nur dann, wenn der Schenker bzw. Erblasser das Familienheim bis zum Zeitpunkt der Übertragung selbst bewohnt hat. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen ihm die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen nicht zumutbar war. Als zwingende Gründe können insbesondere gesundheitliche Beeinträchtigungen angesehen werden, wenn diese die selbständige Haushaltsführung unzumutbar machen.

Wird das Familienheim bzw. Teile davon an den Ehe- oder Lebenspartner zu Lebzeiten verschenkt, hat dieser keine Behaltenspflicht. Er ist also in der weiteren Nutzung völlig frei und kann die Immobilie auch weiterverkaufen.

Wird das Familienheim jedoch vererbt, wird es komplizierter. Denn dann muss der überlebende Ehegatte/Lebenspartner oder das Kind das Familienheim unverzüglich und für mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Andernfalls entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend in vollem Umfang. Eine Ausnahme gibt es jedoch auch hier und die gilt für den Fall, dass der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. Mit der Beurteilung der Frage, was als zwingende Gründe angesehen werden können, beschäftigen sich jedoch inzwischen nicht nur diverse Finanzgerichte, sondern mittlerweile auch der Bundesfinanzhof (BFH).

Und dieser erkennt die Steuerbefreiung in der Regel nur an, wenn vornehmlich gesundheitliche Gründe angeführt werden. Vor allem das vom BFH selbst angeführte Trauma aufgrund des Todes des Erblassers wird dabei häufig vorliegen und entsprechend nachweisbar sein. Im Ergebnis wird es aber immer entscheidend darauf ankommen, welche Einschätzung der behandelnde Arzt abgibt.

In vergleichbaren Fällen sollte darauf geachtet werden, dass bereits im Vorfeld eines zwangsläufigen Verkaufs entsprechende Atteste, Gutachten etc. des behandelnden Arztes vorliegen, wenn durch den Nachweis der Zwangsläufigkeit die Nachversteuerung und damit auch die entsprechende Erbschaftsteuer vermieden werden kann.
Dass ein Familienheim zu groß, zu alt oder verfallen ist, sind für den BFH hingegen eher keine zwingenden Gründe, da die Selbstnutzung in diesen Fällen durch bauliche Maßnahmen ermöglicht werden kann (keine Zwangsläufigkeit). Derartige Argumente haben somit wenig Aussicht auf Erfolg.

Ob eine Vermögensübertragung steuerfrei ist oder diese steuerlich optimiert werden kann, sollten Sie daher immer und nach Möglichkeit zeitnah mit Ihrem Steuerberater besprechen.


Steuerberater Björn Darge

Mein Team und ich beraten Unternehmer, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Unternehmensgrößen und unterstützen sie bei ihrer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung. 

Dabei begleiten wir unsere Mandanten von der Firmengründung über die Expansion bis zu dem Verkauf oder einer Nachfolgeregelung. Ob Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerprognosen: Auf unsere hohe Beratungsqualität können Sie sich verlassen. 

Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.

Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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