Wer selbständig ist, kennt den alten Spruch von „selbst“ und „ständig“. Es gibt keinen, an den man die Verantwortung abgeben kann und tagtäglich muss man selbst aufs Neue abwägen, entscheiden und handeln. Das gilt auch für die Wahl der richtigen Rechtsform. Was am Anfang der Selbständigkeit einmal gut und passend war, kann sich im Laufe der Jahre durchaus als optimierungswürdig herausstellen.
Doch die unterschiedlichen Rechtsformen, wie Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften haben nicht nur zivilrechtlich Vor- und Nachteile, sondern auch steuerlich. Sofern zivilrechtlich die richtige Struktur gefunden wurde, sollte man sich als Unternehmer daher stets auch fragen, wie man sich innerhalb „seiner“ Rechtsform sinnvoll bewegt.
Schritt 1: Eine Frage der Haftung
Einzelkämpfer können ihr Unternehmen schlicht als Einzelunternehmen führen. Sofern man sich mit anderen zusammentun möchte, kann auch eine Personengesellschaft gegründet werden. Als Rechtsformen kommen hier beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Partnerschaftsgesellschaft infrage. Bei letzterer kann zwar die Berufshaftung beschränkt werden. Zivilrechtlich besteht aber ansonsten bei allen genannten Varianten grundsätzlich eine unbeschränkte private Haftung. Lediglich mit einer GmbH & Co. KG kann die persönliche Haftung vollständig begrenzt werden.
Als Alternative zum Einzelunternehmen oder zur Personengesellschaft kann aber auch eine Kapitalgesellschaft gegründet werden. Durch die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) braucht es noch nicht einmal viel Kapital; sie kann quasi mit einem Euro gegründet werden und dann sukzessive zu einer vollwertigen GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro heranwachsen.
Schritt 2: Rechtsformwahl aus steuerlicher Sicht
Doch nicht nur die Haftung ist entscheidend, sondern auch die steuerlichen Konsequenzen. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften werden immer die dahinterstehenden natürlichen Personen besteuert, als wären sie Einzelunternehmer. Das Einzelunternehmen selbst ist auch nach wie vor „der Klassiker“ unter den verschiedenen Unternehmensformen.
Einzelunternehmer können jedoch weder zivilrechtlich noch steuerlich Verträge mit sich selbst abschließen. Sie müssen somit den gesamten erzielten Gewinn mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern.
Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 10.908 Euro (Grundfreibetrag) entsteht im Jahr 2023 keine Einkommensteuer. Der nächste Euro wird dann mit 14 Prozent besteuert. Der Steuersatz steigt dann linear-progressiv bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 62.809 Euro auf bis zu 42 Prozent an. Ab 277.826 Euro wird dann noch die Reichensteuer von zusätzlich 3 Prozent fällig (Einkommensteuersatz von 45 Prozent). Daneben ist noch der Solidaritätszuschlag wichtig zu erwähnen, der nicht gänzlich abgeschafft wurde. Er setzt aber erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 65.517 Euro mit 0,11 Euro ein und steigt dann linear bis zu einem zu versteuernden Einkommen von circa 101.410 Euro auf 5,5 Prozent der festzusetzenden Einkommensteuer an. Die Steuerbelastung für jeden zusätzlich verdienten Euro beträgt ab diesem zu versteuernden Einkommen stolze 44,31 Prozent (mit Reichensteuer dann sogar 47,475 Prozent).
Dazu kommt für gewerbliche Unternehmer noch die Gewerbesteuer, die ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro entsteht, jedoch in der Regel zu einem Großteil auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Bei der Kapitalgesellschaft, sei es nun eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) werden Verträge zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern auch steuerlich anerkannt, sofern sie einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, dass die Vergütungen der Gesellschafter für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, die Überlassung von Wirtschaftsgütern kann zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zu sonstigen Einkünften führen und Darlehenszinsen sind den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. So kann der steuerliche Gewinn der Gesellschaft im Rahmen von fremdüblichen Verträgen gemindert werden. Das ist auch sinnvoll, denn bei der Kapitalgesellschaft gibt es keine Freibeträge, sodass ab dem ersten Euro Gewinn immer sowohl Gewerbesteuer, als auch Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag entsteht. Auch ist eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Gesellschafters nicht möglich.
Je nach Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde ergibt sich so ein Steuersatz auf Ebene der Kapitalgesellschaft von bis zu 36,825 Prozent. In der Regel sind es aber eher nur knapp über 30 Prozent – vorausgesetzt der Gewinn wird nicht entnommen. Denn offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen auf Ebene des Gesellschafters noch einmal der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Bis ein verdienter Euro beim Gesellschafter ankommt, hat der Staat daran also im Durchschnitt sogar etwas über 48,46 Prozent mitverdient. Daher lohnt sich der Abschluss von entsprechenden Verträgen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Doch auch hier sind wieder viele Stolperfallen versteckt.
Es lohnt also in jedem Fall, das Thema Rechtsformwahl im Vorfeld gründlich zu überdenken und sich vom steuerlichen Berater bei den Überlegungen unterstützen zu lassen. Dabei sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass das Recht der Personengesellschaften durch das am 1. Januar 2024 in Kraft tretende MoPeG umfangreich reformiert wurde.
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