Alle Jahre wieder justiert der Gesetzgeber bei der Steuerpolitik nach, um den sich stetig ändernden Bedingungen gerecht zu werden. Die Planungen sind auch bereits weit fortgeschritten. Doch das Bundesverfassungsgericht hat dem Treiben der Bundesregierung Mitte November 2023 einen beachtlichen Riegel vorgeschoben, indem es den 2. Nachtragshaushalt des Jahres 2021 für verfassungswidrig erklärt hatte. Sofern alles dennoch wie geplant verabschiedet werden kann, sind die folgenden Regeländerungen interessant.
Verschiebung der Besteuerung von Alterseinkünften
Bereits Ende des Jahres 2004 hatte der Gesetzgeber für den Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften einen relativ langen Zeitraum von 35 Jahren vorgesehen. Dennoch hatte der Bundesfinanzhof die Möglichkeit einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von Renten erkannt, weil die Beiträge in der Einzahlungsphase seinerzeit nicht voll abzugsfähig waren. Der Gesetzgeber hatte darauf bereits reagiert und die beiden letzten Stufen für den vollen Sonderausgabenabzug von Rentenversicherungsbeiträgen um zwei Jahre auf 2023 vorgezogen. Nun ist geplant, die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften (Renten und Pensionen etc.) zusätzlich auf der Einnahmenseite weiter zu strecken. Danach würde die volle Besteuerung solcher Einkünfte frühestens dann greifen, wenn die Auszahlung im Jahr 2058 beginnt. Bisher wären Renten und Pensionen bereits ab dem Jahr 2040 voll zu versteuern. Aber auch wenn diese Streckung kommt, gilt weiterhin für jede Rentenerhöhung die volle Steuerpflicht, sodass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung immer im Einzelfall berechnet werden muss.
Neuerungen für Unternehmer
Der Gesetzgeber plant einige Freigrenzen und Freibeträge anzuheben, um der fortschreitenden Inflation zu begegnen und die Bürger zu entlasten. So ist für 2024 eine Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten bei einer Abwesenheit von 24 Stunden auf 32 Euro (bisher 28 Euro) bzw. bei einer Abwesenheit von 8 Stunden und für An- und Abreisetage auf 16 Euro (bisher 14 Euro) geplant. Außerdem sollen der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro (bisher 110 Euro) und die Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken auf 50 Euro (35 Euro) steigen.
Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt oder als Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch privat nutzt, muss diesen Vorteil bekanntlich versteuern. Die Versteuerung wird dabei oft als versteckte Subvention betrachtet, weil der Nutzungsvorteil pauschal berechnet werden kann (1 Prozent vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs pro Nutzungsmonat) und damit bei einer tatsächlich viel höheren privaten Nutzung vorteilhaft ist. Für Hybrid- und Elektrofahrzeuge gibt es noch großzügigere Steuervorteile. Bei reinen Elektrofahrzeugen ist sogar nur ein Viertel von dem anzusetzen, was bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor anzusetzen wäre. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Diese Grenze soll auf 70.000 Euro angehoben werden, sodass auch teurere Fahrzeuge in den Genuss dieser verdeckten Steuersubvention kommen, sofern sie ab 2024 angeschafft werden.
Daneben soll eine neue Prämie für Investitionen in Klimaschutz von 15 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eingeführt werden. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) soll von 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben, die Sammelposten-Grenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht und die Poolabschreibungsdauer von 5 auf 3 Jahre verkürzt werden. Die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe soll für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 von 20 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden. Und auch die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) erlebt möglicherweise ein Comeback. Denn für Anschaffungen nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 sollen wahlweise wieder 25 Prozent Abschreibung, maximal jedoch das 2,5fache der linearen AfA möglich sein.
Für Personengesellschaften soll auch bei der sogenannten Thesaurierungsbesteuerung und bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung noch einmal nachgebessert werden.
Neuerungen für alle Steuerpflichtigen
Für Privatiers und solche, die es werden wollen, könnte interessant sein, dass die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro ab 2024 angehoben werden soll. Wer ab dem Jahr 2024 unterhalb dieser Grenze bleibt, kann somit den Veräußerungsgewinn von Kryptowährungen, Anlagegold und -silber, Immobilien etc. steuerfrei vereinnahmen.
Was viele immer noch nicht wissen oder vielleicht auch nicht wahrhaben wollen: Die Vermietung der eigenen vier Wände ist grundsätzlich eine einkommensteuerpflichtige Tätigkeit, sodass die Einnahmen beim Finanzamt angegeben und versteuert werden müssen. Das könnte vor allem Steuerpflichtigen auf die Füße fallen, die auf Internetplattformen, wie Airbnb, fewo-direkt.de u. ä. inserieren, aber dies bei der Steuer bisher nicht angegeben haben. Denn im Zweifel kann es sich dabei schon um Steuerhinterziehung handeln. Der Staat zieht hierbei nun die Daumenschrauben an. Denn bis Ende Januar 2024 müssen Plattformbetreiber erstmals nahezu alle Nutzer melden, die im Jahr 2023 Immobilieninserate bei ihnen geschaltet haben. Ein bisschen Entgegenkommen zeigt der Fiskus jedoch. Denn es ist geplant, eine neue Einkommensteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung einzuführen, wenn die Einnahmen 1.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Für den Fall, dass Verluste erzielt werden, sollen Werbungskostenüberschüsse in diesen Fällen aber weiterhin anerkannt werden, vorausgesetzt, die Vermietung wird insgesamt mit Einnahmenerzielungsabsicht und nicht aus Liebhaberei betrieben.
Außerdem soll eine degressive Abschreibung für neue Wohngebäude in Höhe von 6 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eingeführt werden. Die Herstellung muss dabei nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 erfolgen.
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