Was lange währt, wird endlich gut – oder zumindest fast. Ende März 2024 hat der Bundesrat nun doch noch der im Vermittlungsausschuss erarbeiteten Form des Wachstumschancengesetzes zugestimmt. Das Ergebnis ist ein Kompromiss für die ursprünglich geplanten steuerlichen Erleichterungen und manch frisch eingeführte Regelung gilt auch nur bis Jahresende. Für Unternehmer heißt es daher schnell sein, um von den Wachstumschancen bestmöglich zu profitieren.
Einzelne Gesetzesvorhaben, wie die geplante Klimaschutzprämie, die Anhebung der Bewertungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro oder die alternative Bewertungsgrenze für Sammelposten von 1.000 Euro auf 5.000 Euro sowie die Verkürzung der Poolabschreibung von 5 auf 3 Jahre Nutzungsdauer wurden zwar nicht umgesetzt. Doch dennoch kann es sich für Unternehmer gerade jetzt lohnen, geplante Neuanschaffungen von Wirtschaftsgütern zeitlich etwas vorzuziehen.
Höhere Abschreibungsmöglichkeiten
Denn die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe wurde von bisher 20 Prozent auf 40 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter erhöht. Geplant waren ursprünglich zwar 50 Prozent und auch bei der Wiedereinführung der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter gab es Abstriche. Ursprünglich war hier geplant, diese mit dem Zweieinhalbfachen der linearen AfA (max. 25 Prozent) für Anschaffungen nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 ansetzen zu können. Nun sind es zumindest noch das Zweifache bzw. 20 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wird/wurde.
Bei Investitionen im Jahr 2024 kann das Abschreibungspotenzial von Neuinvestitionen somit etwas schneller genutzt werden, um den steuerlichen Gewinn zu mindern. Das hat allerdings einen Haken! Da Sonderabschreibung und degressive AfA zusammenwirken, kommt es auf die richtige Kombination an. Beispielsweise kann es sinnvoll sein, die Sonderabschreibung nicht bereits im Investitionsjahr geltend zu machen, sondern erst in einem der Folgejahre, um das Optimum herauszuholen. Ihr Steuerberater wird für Sie sicher eine gute Strategie für die optimale Abschreibung finden!
E-Rechnungspflicht ab 2025
Die Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) stellt Unternehmer ab dem Jahr 2025 vor neue Herausforderungen. Zwar wird ihnen zunächst für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren bis Ende 2026 das Recht eingeräumt, ihre Rechnungen gegenüber anderen Unternehmern weiterhin auf Papier auszustellen (bzw. ggf. als Bilddokument via E-Mail zu verschicken). Allerdings besteht bereits ab dem 2025 eine Pflicht zur Annahme von E-Rechnungen. Die Empfangspflicht gilt dabei uneingeschränkt auch für Unternehmer, die nur umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen sowie für Kleinunternehmer. Unternehmen sollten sich daher schon heute darüber Gedanken machen, wie sie künftig solche E-Rechnungen von Dienstleistern oder Lieferanten elektronisch annehmen können, wenn diese sich für die E-Rechnung entscheiden.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro bleiben zunächst von der Neuregelung verschont. Und auch bei Leistungen gegenüber Endverbrauchern bleibt zunächst alles beim Alten, sodass die Rechnung gegenüber Privatpersonen weiterhin in Papierform ausgestellt werden kann.
Anhebung von Pauschalen und Freigrenzen
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen nur in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31. Dezember 2023 wurde die Freigrenze nun von 35 Euro auf 50 Euro je Geschäftspartner und Jahr angehoben.
Auch für private Veräußerungsgewinne, z. B. aus der Veräußerung von Antiquitäten, Kryptowährungen oder Immobilien gilt eine höhere Freigrenze. Die Veräußerungen bleiben steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn unter 1.000 Euro liegt (bisher 600 Euro). Während die Verpflegungspauschalen für Dienstreisen nicht angehoben wurden, können Berufskraftfahrer künftig eine Übernachtungspauschale von 9 Euro (bisher 8 Euro) geltend machen.
Erleichterungen bei der Umsatzsteuer
Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) können beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Daneben sind umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt darf diese allerdings bei Bedarf anfordern.
Mein Team und ich beraten Unternehmer, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Unternehmensgrößen und unterstützen sie bei ihrer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung.
Dabei begleiten wir unsere Mandanten von der Firmengründung über die Expansion bis zu dem Verkauf oder einer Nachfolgeregelung. Ob Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerprognosen: Auf unsere hohe Beratungsqualität können Sie sich verlassen.
Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.